Geschäftsfeld:
Kanalsanierung

Kanalsanierung
Kanalsanierung stellt den Oberbegriff für die ganzheitliche Betrachtung der Unterhaltung und Instandhaltung von Entwässerungsnetzen dar.
Nach der DIN EN 752, Teil 5, werden unter Sanierung grundsätzlich „alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von Entwässerungssystemen“ verstanden. Im Einzelnen wird zwischen Reparatur, Renovation und Erneuerung unterschieden. Von uns wird das gesamte Spektrum der Kanalsanierung, angefangen bei der Kanal-TV-Untersuchung und Erstellung/Pflege von Kanaldatenbanken als Grundlage über die Sanierungsplanung und –konzeption bis zur Ausschreibung, Bauüberwachung und Dokumentation der baulichen Ausführung, abgedeckt.
Als zertifizierte Kanalsanierungsberater und Mitglied im „Verband zertifizierter Kanalsanierungsberater für Entwässerungssysteme –VSB-“ sind wir in dieser hochinnovativen und komplexen Thematik ständig bemüht, „up to date“ zu sein.
Grundlagen / Planungsanforderungen
Sanierungskonzept
Sanierungsplanung
Ausschreibung
Bauliche Überwachung
Dokumentation
Im Rahmen der Vorplanung erfolgt mit der Grundlagenermittlung in enger Abstimmung mit dem Netzbetreiber die Klärung der individuellen Vorgaben, ergänzend zu den sich aus den gesetzlichen Planungsanforderungen ohnehin ergebenden Zwänge.
Auf Grundlage einer Informationsbasis über den Kanalbestand, des baulichen und hydraulischen Zustandes sowie unter Berücksichtigung umweltrelevanter und infrastruktureller Aspekte wird die eigentliche Sanierungsplanung unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Aspekte durchgeführt.
Im Rahmen eines Sanierungskonzeptes werden die mittels Kanal-TV-Untersuchung festgestellten baulichen Schäden in ein GI-System eingespielt. Es folgt eine vorläufige automatisierte Zustandsklassifizierung gemäß dem DWA/ATV-Merkblatt M 149.
Für die Haltungen bestimmt dort der größte Einzelschaden die Einordnung in die entsprechende Zustandsklasse. Für die vorläufige Zustandsklassifizierung ist vor allem die 3. Kürzelstelle und der numerische Zusatz für das Schadensausmaß maßgebend. Für eine ordnungsgemäße vorläufige Zustandklassifizierung ist daher auch eine ordnungsgemäße TV-Untersuchung erforderlich. In dieser sollten alle Schäden unter Angabe einer Aussage zur Undichtigkeit und zum Ausmaß des Schadens dokumentiert sein. Die vorläufige Zustandklassifizierung liefert einen ersten Überblick über das Ausmaß der Schäden im untersuchten Kanalnetz. In die Bewertung nach M 149 fließt neben den baulichen Aspekten insbesondere auch die hydraulische Leistungsfähigkeit eines Entwässerungsnetzes ein.
Auf Basis der Teilinformationen und den Ergebnissen des Sanierungskonzeptes erfolgt vor der eigentlichen Sanierungsplanung eine Bewertung in baulicher, hydraulischer und umweltrelevanter Hinsicht.
Weitere Beurteilungen der Schadensursachen, d.h. insbesondere deren Auswirkungen auf die Sanierungsplanung, werden berücksichtigt. Für jede Haltung bzw. jeden Einzelschaden werden unter Berücksichtigung technischer, verfahrensspezifischer sowie der sich individuell aus der jeweiligen örtlichen Situation ergebenden Besonderheiten, auch unter wirtschaftlichen Aspekten, Sanierungsverfahren festgelegt. Hierbei fließt im Rahmen von Kostenvergleichsrechnungen auch die Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungszeiträume der jeweiligen Sanierungsverfahren mit ein. In einer Detailplanung, vorbereitend zur Ausschreibung werden des Weiteren Punkte wie eine zeitliche Koordination einzelner Sanierungsabschnitte, Berücksichtigung der Verkehrslenkung und Vorflutsicherung mit dem Netzbetreiber abgestimmt.
Abhängig vom Ergebnis der Sanierungsplanung, den finanziellen Grundlagen und Wünschen des Netzbetreibers, wird die Ausschreibung erstellt. Hierbei erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten in einem ersten Schritt die Trennung/Differenzierung zwischen Sanierungen in offener und geschlossener Bauweise; ggf. werden, um unnötig viele Nachunternehmer zu vermeiden, bei der Innensanierung eventuell weitere Einzeltechniken losweise ausgeschrieben.
Der Grundaufbau der Leistungsverzeichnisse hat sich in folgender Form bewährt: 1. Vorbemerkungen gemäß KVHB; 2. Baubeschreibung mit allgemeinen Maßnahmeninformationen; 3. Leistungsverzeichnis mit einem Abschnitt „Sanierungsbegleitende Leistungen“ sowie dann folgenden einzelnen Technikabschnitten wie „Roboterverfahren“, „Zulaufeinbindungstechnik“ oder „Schlauchlining“. Jedem Technikabschnitt ist ein Anforderungsprofil an die jeweilige Sanierungstechnik vorangestellt, das sich an den Vorgaben des VSB orientiert.
Nachdem der bzw. die Auftragnehmer (und deren Subunternehmer) feststehen, wird vor Beginn der Baumaßnahme zwischen der Bauleitung und der Bauleitung des AN ein so genanntes „Projektstartgespräch“ geführt. Hierbei werden einzelne Punkte, die sich aus der Ausschreibung ergeben, im Detail erörtert und die Anforderungen an z.B. die TV-Voruntersuchung, Einhaltung der Vorgaben der einzelnen Sanierungstechniken, Vorflutsicherung, Statiken etc., fixiert.
Für jeden vor Ort tätigen Operator der verschiedenen Einzeltechnik erfolgt eine Einzeleinweisung vor Beginn der Baumaßnahme, bei der zusätzlich zu einzelnen technischen Details besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen (Vor)arbeiten und deren Dokumentation gelegt wird. Die Dokumentation (z.B. Arbeitsvideos) wird zeitnah geprüft. Vor Ort werden die Werkstoffe der Einzeltechniken überprüft, ob hier auch die tatsächlich aus dem LV benannten Materialien zur Anwendung kommen.
Nach Beendigung einer Sanierungsmaßnahme erfolgt eine Abnahmeinspektion, bei der alle Haltungen, in denen Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, mittels Kanal-TV-Untersuchung kontrolliert werden; im Bereich begehbarer Kanäle und bei Schachtbauwerken erfolgt eine Begehung bzw. Inaugenscheinnahme. Vorab wird mit dem Inspekteur die Art und Weise bzw. der Standard der Dokumentation festgelegt. Die Ergebnisse werden als neue Ergebnisse in die Kanaldatenbank des Auftraggebers eingepflegt. Bei der Abnahme festgestellte Mängel werden durch den AN beseitigt; wo jedoch eine Verhältnismäßigkeit zwischen Mängelbeseitigung und entstehendem Aufwand bzw. technischer Machbarkeit oder eine Aussicht auf erfolgreiche Mängelbeseitigung nicht gegeben ist, erfolgt auf Grundlage von Kostenvergleichsrechnungen eine Ermittlung des dem Auftraggeber entstandenen Schadens und damit eine Minderung der Vergütung des AN.
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